t. P.Wirtschaftsberatung & Bilanzbuchhaltung GmbH
Kanzlei Taghipour A.Omid
Buchhaltung Bilanzierung Lohnverrechnung
Unternehmensberater
A-4020 Linz, Gesellenhausstraße 19a
Mobiltelefon. 0699/11011026, Tel. 0732/370848
Fax 0732 / 370848-48
Hier können Sie Ihre Anträge für den Härtefall-Fonds Phase 2 stellen.
_____________________________________________________________________________
Die Phase 2 des Härtefall-Fonds begann nach Ostern
Nach der Akuthilfephase haben wir für die Phase 2 verwandt für die UnternehmerInnen ermöglicht:
Gehören können in der Phase 2 auch Neugründer
1.1.2020) einen Pauschalwechsel gehört.
Den Online-Antragsprozess und das Online-Antragsformular findet man nach Ostern auf wko.at/coronavirus
______________________________________________________________
Antragsformulare für Härtefallfonds
______________________________________________________________
Antrag auf eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds für Gewerbetreibende SVS-PDF
ANTRAG auf eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds für Gewerbetreibende SVS-Word
BEIBLATT Antrag auf eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds-Word
__________________________________________________________________
Mietzinsminderung/Entfall der Mietzinszahlungs-verpflichtung
__________________________________________________________________
Neue Formulare Stand 18.03.2020
COVID-19-KURZARBEITSBEIHILFE (AMS)
Sozialpartnervereinbarung corona formular Einzelvereinbarun Neue (WKO)
Stand: 18.03.2020, 20:15 Uhr
Arbeitsmodell | Monatskosten BISHER |
Monatskosten MIT KURZARBEIT |
Ersparnis für Unternehmen |
---|---|---|---|
BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, DZ, KSt) € 36.861,93 | verteilt auf 12 Monate: |
€ 3.071,83 | ||
KURZARBEIT bei 50%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 1.547,54 |
€ 1.524,29 (-49,6% Ersparnis) |
|
KURZARBEIT bei 90%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 574,54 |
€ 2.496,98 (-81,3% Ersparnis) |
Arbeitsmodell | Monatskosten BISHER |
Monatskosten MIT KURZARBEIT |
Ersparnis für Unternehmen |
---|---|---|---|
BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, DZ, KSt) € 71.925,60 | verteilt auf 12 Monate: |
€ 5.993,80 | ||
KURZARBEIT bei 50%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 2.897,76 |
€ 3.096,04 (-51,7% Ersparnis) |
|
KURZARBEIT bei 90%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 1.063,15 |
€ 4.930,65 (-82% Ersparnis) |
Arbeitsmodell | Monatskosten BISHER |
Monatskosten MIT KURZARBEIT |
Ersparnis für Unternehmen |
---|---|---|---|
BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, DZ, KSt) € 105.380,15 |verteilt auf 12 Monate: |
€ 8.781,68 | ||
KURZARBEIT bei 50%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 4.046,73 |
€ 4.734,95 (-53,9% Ersparnis) |
|
KURZARBEIT bei 90%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1. Monat der Kurzarbeit: | € 1.529,27 |
€ 7.252,41 (-83% Ersparnis) |
________________________________________________________________________
Überbrückungsfinanzierung Tourismus
Gastgewerbe
Informationen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Soforthilfe in Form von Überbrückungsfinanzierungen für den heimischen Tourismus finden Sie auf der Webseite der ÖHT.
________________________________________________________
Kombineerter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus
______________________________________________________________________________
Corona UnternehmerInnen-Info, Update 18. März 2020
___________________________________________________________________
Coronavirus - Kurzarbeit neu - weitere Informationen
16. März 2020
Nachstehend erhalten Sie weitere Informationen zum Coronavirus-Kurzarbeitszeitsmodell.
Das AMS aktualisiert laufend die an die aktuellen Gegebenheiten angepassten Informationen unter www.ams.at. Besonders empfehlenswert ist jedoch der folgende direkte link zum Thema Kurzarbeit.
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/inf...
Die Staffelung der Nettoersatzraten ergibt sich wie folgt:
80 % Nettoersatzrate wenn Entgelt vor Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt 85 % bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und
90 % bei Entgelt bis 1.700 brutto pro Monat
Die Nettoersatzrate ist jener Betrag, den ArbeitnehmerInnen erhalten, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Sie umfasst den durch die Arbeitszeit verringerten Lohn bzw. Gehalt und die Unterstützungsleistung. Die Finanzierung erfolgt durch das AMS.
Beispiele für die Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flexi
Annahme: Arbeitszeit 38,5 h/Woche; 2 Kinder, Alleinverdiener, Absenkung der Arbeitszeit bei Kurzarbeit um 50 %
Textmuster Sozialpartnervereinbarung:
Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit (WORD)
Einzelvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit (WORD)
AMS-Formular
Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe
________________________________________________________________________________
Coronavirus - Kurzarbeit neu
16. März 2020
Corona-Kurzarbeit - Wie kann sie sie werden?
Kurzarbeit ist die zugehörige Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Beziehungen. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten zeitlich zu gehören und zu haben die gehörtigten zu halten. Untenstehend finden Sie eine Handlungsanleitung sowie die einzelnen Einzelvereinbarungen für Kurzarbeitsuntersützungsleistungen zoom Download.
Verfahren:
Kontaktaufnahme mit terklicher zuständiger Landesstelle des AMS:
Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, Unternehmen von der AMS:
Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeitsbewältigung, der Arbeitslosen der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kundigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in der Verwaltung einer gewissen bewillig.
Weiterführende Info der WKO
https://news.wko.at/news/niederoesterreich/corona-kurzarbeit.html
AMS-Detailinfos
Müssen bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinigung: Corona-Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell. Das neue Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinigung, Betriebs- und Einzelvereinbarung. Die Eckpunkte:
Vor Beginn der Kurzarbeit mussen Arbeiter das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Vertrags der Kurzarbeitsvereinigung über 3 Monate hinaus Müssen Mitarbeiter weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
Weiterführende Info des AMS
https: //www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams ...
Formulare Kurzarbeit des AMS
https: //www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams ...
Einzelvereinbarung Kurzarbeit Vorlage
____________________________________________________________________
Mythos Jahresbeginn 2016 tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. This article soll, short together, the main questions to registrierkassen required answer.
Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe
Daher kann diese Verpflichtung z. B. auch Ärzte, Rechtsanwälte oder Landwirte treffen, aber nicht Vermieter und Verpächter. Achtung: Einmalige Hilfsumsätze, wie der Barverkauf von Anlagegütern zählen auch zum Barumsatz!
Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).
Wer liefert/leistet (Name/Adresse Lieferant), laufende Nummer, Datum, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung, Betrag. Es genügt nicht: Kleidung, Blumen, Obst, Gemüse, Backwaren, etc. Bei Letztverbrauchern kann gem. § 132a BAO stehen: Hose, Schnittblumen, Blumenstrauß, Äpfel, Salat, Semmel, Kleingebäck. Bei Lieferungen/Leistungen an Unternehmer gelten aber die strengeren Bestimmungen des §
11 UStG. Beispielsweise: Latzhose blau, Gr.52, Grahamweckerl, Golden Delicious Äpfel. Es muss immer eine Zweitschrift aufbewahrt werden! Die Belegerteilungspflicht, und nur diese, betrifft auch Vermieter.
Die Pflicht besteht grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.
Bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen besteht die Verpflichtung erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums. Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.
Beispiel (vierteljährliche UVA und die Barumsatzgrenze wird erstmals im Oktober 2015 überschritten): Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) vierteljährlich erstellen. Der Betrieb hat mehr als € 15.000,00 Umsatz pro Jahr. In der UVA im letzten Quartal 2015 (Oktober bis Dezember) übersteigen die Barumsätze erstmals die Grenze von € 7.500,00. Der viertfolgende Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der April 2016. Deshalb benötigt der Betrieb ab diesem Zeitpunkt eine Registrierkasse.
TIPP: Wer beabsichtigt, dass er im Folgejahr (z.B. schon ab 2016) sein Zahlungssystem auf Banküberweisungen umstellt und die 7.500,-- unterschreitet, solle das dem Finanzamt auch mitteilen. Für ihn fällt die Registrierkassenpflicht dann weg
Für Personen, die ihre Umsätze außer Haus tätigen (wie z. B. Friseure, Masseure, Tierärzte), gibt es Erleichterungen – allerdings nur im Hinblick auf die zeitliche Erfassung der Umsätze.
Sie müssen aber am Tätigkeitsort einen händischen Beleg ausstellen. Dabei muss ein Beleg an den Kunden weitergegeben, der zweite Beleg muss aufbewahrt werden. Bei der Rückkehr in den Betrieb sind die Umsätze in der Registrierkasse zu erfassen.
Achtung: Diese Umsätze dürfen nicht in Summe, sondern müssen einzeln eingetippt werden.
Eine Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden kann. Es muss nicht zwingend eine herkömmliche Kassa sein.
Serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion sind auch Registrierkassen, genauso wie Computer mit einschlägigen EDV-Programmen und Drucker Manche Anbieter verwenden auch Mobiltelefone als Hauptgerät.
Tipp: Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse spezielle technische Sicherheitseinrichtungen aufweisen, damit die Daten nicht manipuliert werden können. Wenn Sie eine Registrierkasse kaufen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass die Registrierkasse im Laufe des nächsten Jahres nachgerüstet wird, sodass sie alle Bestimmungen erfüllt, die ab dem 1.1.2017 gelten werden.
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem bi 31.12.2016 angeschafft, kann eine Prämie in der Höhe von € 200,00 in Anspruch genommen werden. Die Anschaffungskosten können zur Gänze sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Es liegt grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit vor, für die eine Strafe bis zu € 5.000,00 zu zahlen ist. Es wird jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geben. Von 1.4.-30.6.2016 wird auch von Strafen abgesehen werden, wenn der Betrieb besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft machen kann, wie z. B. wenn der Hersteller der Registrierkasse Schwierigkeiten bei der Lieferung hat.
Tipp: Diese Gründe sollten dokumentiert werden, damit bei einer BP-Kontrolle ein Beweis vorgelegt werden kann.
Wir gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung bei weitem nicht imstande ist (oder bereit ist), die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht einigermaßen lückenlos zu überprüfen. Wenn aber eine Prüfung erfolgt und es diesbezüglich Feststellungen gibt, dann befürchten wir schlimme Folgen für den Unternehmer. Diese Fälle müssen dem Finanzstrafrecht unterzogen werden und es müssen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um ein unnötiges Risiko einzugehen!
-------------------------------------------------- --------------------------------
Allgemeine Klienteninformationen und Kurzinformationen zur Buchhaltung
und Umsatzsteuer
Allgemeine Klienteninformationen
Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend
Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung soll die Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen mit Behörden weiter ausgebaut werden. Ab dem 1.1.2020 wird laut E-Government-Gesetz daher das "Recht auf elektronischen Verkehr" für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Es kann somit eine elektronische Zustellung seitens der Behörden eingefordert werden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft. Unternehmen sind spätestens mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt grundsätzlich bereits seit dem 1.12.2018. Seit 1. Dezember 2019 wird das sog. Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen. Seit diesem Zeitpunkt ist mit elektronischen Zustellungen der Behörden in das Anzeigemodul MeinPostkorb im Unternehmensserviceportal (USP) zu rechnen.
Die Registrierung zur elektronischen Zustellung erfolgt für Unternehmen im USP.
Für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung sind derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.
An der elektronischen Zustellung haben laut E-Government-Gesetz Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz teilzunehmen. Das Bundesstatistikgesetz definiert den Unternehmerbgriff wie folgt: Alle natürlichen Personen (z.B. freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben erfüllen oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielen.
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektronischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.
Um die vollständige Erreichbarkeit aller potentiellen Empfänger sicherzustellen, wurde ein Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt. Das Teilnehmerverzeichnis wurde am 28.5.2019 kundgemacht (BGBl. II Nr. 140/2019) und bildet seit „Produktivsetzung“ der elektronischen Zustellung (1.12.2019) das Verzeichnis aller Personen, die elektronische Zustellungen empfangen, ab.
Seit Juni 2019 werden bestimmte Unternehmer automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen:
Unternehmer, die automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen werden, erhalten eine Information über ihre Übernahme (Benachrichtigung in der Databox von FinanzOnline) und können ab diesem Zeitpunkt ihre Registrierungsinformationen am Teilnehmerverzeichnis überprüfen und gegebenenfalls anpassen (z.B. E-Mail-Adressen für Benachrichtigungen, De-/Aktivierung der Weiterleitung in den ERV, etc.).
Sollte in FinanzOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt sein oder wurde auf die elektronische Zustellung gemäß BAO verzichtet, dann können diese Teilnehmer nicht automatisch übernommen werden, da die verpflichtende Verständigung über neue Nachrichten nicht möglich wäre. Diese Teilnehmer werden dazu motiviert, eine Registrierung zur elektronischen Zustellung vorzunehmen.
Unternehmer können über das USP auf ihre elektronischen Zustellstücke, die von Behörden übermittelt wurden, zugreifen. Um den Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen, wurde ein kostenloses elektronisches Postfach eingeführt. Die zentrale Anzeige und Abholung von Zustellungen erfolgt im angemeldeten Bereich des USP in der Anwendung Mein Postkorb.
Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden.
Erledigungen der Finanzbehörden gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über das Anzeigemodul angezeigt.
Zur Nutzung des Anzeigemoduls „Mein Postkorb“ muss das Unternehmen über ein USP-Konto und zumindest einen USP-Anwender mit der Rolle „Postbevollmächtigter“ verfügen.
In das Anzeigemodul dürfen ausschließlich Behörden und Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zustellen bzw. zusenden.
Das Bundesministerium für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung auf seiner Homepage laufenend weitere Informationen zur eigenen Zustellung .
Stand: